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VGH Bayern, 19.05.1989 - 10 CS 89.1202 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AuslG § 10; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3
Ausländerrecht: Ausweisung von EU-Bürgern wegen Rauschgifthandels - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76
Aufenthaltsgesetz/EWG
Auszug aus VGH Bayern, 19.05.1989 - 10 CS 89.1202
Allein zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer kann die Ausweisung grundsätzlich nicht verfügt werden (vgl. § 12 Abs. 4 AufentG/EWG; BVerwG vom 27.10.1978 BVerwGE 57, 61 = BayVBl 1979, 218 = DÖV 1979, 291).durch das Strafgericht ist ein Anzeichen für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr (BVerwG vom 27.10.1978 a.a.O.); zwar wird die Ausländerbehörde in ihrer Entscheidung dadurch nicht gebunden (BVerwG vom 17.10.1984 Buchholz 402.24 S 10 AuslG Nr. 104 = DVBl 1985, 570 ), sie ist aber von ihr bei der Ausübung ihres eigenständigen Prüfungsrechtes ausdrücklich zu würdigen.
- EuGH, 27.10.1977 - 30/77
Regina / Bouchereau
Auszug aus VGH Bayern, 19.05.1989 - 10 CS 89.1202
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, sind nur dann zulässig, wenn "außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (EuGH vom 27.10.1977 NJW 1978, 479). - BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84
Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung …
Auszug aus VGH Bayern, 19.05.1989 - 10 CS 89.1202
durch das Strafgericht ist ein Anzeichen für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr (…BVerwG vom 27.10.1978 a.a.O.); zwar wird die Ausländerbehörde in ihrer Entscheidung dadurch nicht gebunden (BVerwG vom 17.10.1984 Buchholz 402.24 S 10 AuslG Nr. 104 = DVBl 1985, 570 ), sie ist aber von ihr bei der Ausübung ihres eigenständigen Prüfungsrechtes ausdrücklich zu würdigen.